DTV-Kaskoklauseln 1978/2004
1 Verhältnis zu den ADS 2 Dauer der Versicherung 3 Versicherungswert 4 Zubehör und Ausrüstung 5 Von Bord genommene Teile 6 Nebeninteressen 7 Fahrtgrenzen 8 Prämienzahlung 9 Führung – Mitversicherung 10 Stilliegen 11 Gefahränderung 12 Wechsel der Bereederung 13 Veräußerung 14 Gefährliche Ladung – Massengut 15 Gewalthandlungen 16 Kriegsgefahr 17 Beschlagnahme 18 Behördliche Maßnahme bei Gewässerverschmutzung
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19 Kernenergie 20 Maschinelle Einrichtungen 21 Abzugsfranchise 22 Eisschäden 23 Seetüchtigkeit 24 Sicherheitsleistung 25 Schadennachweis 26 Verzugsschaden 27 Abnutzung 28 „Neu für alt“ 29 Bodenanstrich 30 Tenderung 31 Verschollenheit 32 Rechtsübergang 33 Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur 34 Ersatz an Dritte 35 Große Haverei 36 Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung 37 Klassifikation / Flagge
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1 Verhältnis zu den ADS
Die DTV-Kaskoklauseln gehen den ADS voran.
2 Dauer der Versicherung
2.1 Die Versicherung beginnt und endet mit den angegebenen Daten. Dies gilt auch dann, wenn sich das Schiff im Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung im Sinne des § 68 ADS unterwegs befindet.
2.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch vor Ende der Versicherung ihre Verlängerung durch Erklärung gegenüber dem Versicherer bewirken, falls das Schiff bei Ende der Versicherung unterwegs ist und auf der Reise einen ersatzpflichtigen Schaden erleidet, der die Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Die Verlängerung der Versicherung endet, sobald die Reparatur durchgeführt oder – wenn nicht unverzüglich repariert wird – der Schaden festgestellt ist.
3 Versicherungswert
Die Kaskotaxe gilt als Versicherungswert und umfasst das Schiff, die maschinellen Einrichtungen, das Zubehör und die Ausrüstung.
4 Zubehör und Ausrüstung
4.1 Zubehör ist mitversichert, auch wenn es nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist.
4.2 Die Ausrüstung ist gegen Teilschäden nur versichert, soweit diese durch Feuer oder Explosion verursacht werden.
5 Von Bord genommene Teile
Teile des versicherten Schiffs und seines Zubehörs, welche vorübergehend von Bord genommen werden, bleiben versichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung geht dieser Versicherung voran.
6 Nebeninteressen
6.1 Die für Rechnung des Reeders separat versicherten Summen auf Interesse und Ausrüstung und auf Fracht werden von Fall zu Fall vereinbart.
6.2 Im Falle des Totalverlustes kann der Versicherer verlangen, dass alle für Rechnung des Reeders bestehenden Nebeninteresse-Versicherungen angezeigt werden.
6.3 Sind höhere Beträge auf Nebeninteressen versichert als die in der Police vereinbarten, so leistet der Versicherer im Falle des Totalverlustes insoweit keinen Ersatz.
7 Fahrtgrenzen
Je nach Vereinbarung
7.1 Europäische Fahrten
Versichert sind Fahrten zwischen allen europäischen Plätzen und allen Plätzen am Mittelmeer und Schwarzen Meer, begrenzt.
1. nördlich mit dem 70. Grad nördlicher Breite, ausschließlich Grönland, jedoch einschließlich direkter Fahrten nach und von Kirkenes und Murmansk und Fahrten nach und von dem Weißen Meer, wenn Honnigsvaag auf der Hinreise nicht vor dem 10. Mai passiert und die Rückreise von dem letzten Hafen des Weißen Meeres nicht nach dem 31. Oktober angetreten wird.
2. südlich an der Atlantikküste Afrikas bis Casablanca einschließlich.
3. westlich einschließlich Island, jedoch ausschließlich Kanarischer Inseln und Azoren.
7.2 Europäische und außereuropäische Fahrten
Versichert sind Fahrten nach und von allen Plätzen.
Ausgeschlossen sind jedoch Fahrten
1. nördlich 70 Grad nördlicher Breite, mit Ausnahme von direkten Fahrten nach und von Kirkenes und Mumansk
und
Fahrten nach und von dem Weißen Meer, wenn Honnigsvaag auf der Hinreise nicht vor dem 10. Mai passiert und die Rückreise von dem letzten Hafen des Weißen Meeres nicht nach dem 31. Oktober angetreten wird,
2. von und nach Grönland,
3. südlich 50 Grad südlicher Breite,
mit Ausnahme von Fahrten nach und von Plätzen in Argentinien, Chile und den Falkland-Inseln
und
Fahrten nach und von Plätzen des erlaubten Fahrtgebietes,
4. Nordamerika:
– an der Atlantikküste
nördlich 52° 10' nördlicher Breite, soweit westlich 50° westlicher Länge,
südlich 52° 10' nördlicher Breite im Gebiet innerhalb der Linien Battle Harbour / Pistolet Bay; Cape Ray / Cape North; Port Hawkesbury/ Port Mulgrave und Baie Comeau / Matane in der Zeit vom 21. Dezember bis zum 30. April b.T.e.,
westlich der Linie Bai Comeau/Matane (aber nicht westlicher als Montreal) in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April b.T.e.,
– in den Großen Seen oder dem St. Lorenz-Seeweg westlich von Montreal,
– an der Pazifikküste
nördlich 54° 30' nördlicher Breite oder westlich 130° 50' westlicher Länge,
5. Ostasien:
nach und von dem Bering-Meer,
nördlich 46° nördlicher Breite und Sibirien, mit Ausnahme von Wladiwostok und Nakhodka,
6. Indischer Ozean:
nach und von den Kerguelen, Crozet-Inseln und Prinz-Edward-Inseln,
7. mit indischer Kohle als Ladung
– zwischen dem 1. März und 30. Juni b.T.e.;
– zwischen dem 1. Juli und 30. September b.T.e., mit Ausnahme von Fahrten nach Orten in Asien nicht westlich von Aden und nicht östlich von Singapore.
7.3 Überschreiten der vereinbarten Fahrtgrenzen ist Gefahränderung.
8 Prämienzahlung
8.1 Die Prämie ist für jeweils 3 Monate im voraus zu zahlen.
8.2 Eine Prämienzulage wird mit der nächsten Quartalsrate gezahlt.
8.3 Der Rabatt für die Vorauszahlung wird von Fall zu Fall vereinbart.
Die Prämie muss innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der 3-Monats-Periode bei dem Versicherer eingegangen sein. Wird die Zahlung über einen Makler geleitet, so muss sie innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingegangen sein und von ihm unverzüglich weitergeleitet werden, spätestens aber innerhalb weiterer sieben Tage bei dem Versicherer eingegangen sein.
8.4 Ist die Prämie innerhalb der genannten Frist nicht eingegangen, so entfällt der Rabatt vom Beginn der 3-Monats-Periode an, in der die Verzögerung eingetreten ist; der Versicherer hat dann das Recht, die Versicherung mit einer Frist von fünf Tagen zu kündigen.
Kündigt der Versicherer, so endet die Versicherung unter Aufhebung der §§ 67, 68 ADS mit dem Ablauf des fünften Tages nach Zugang der Kündigungserklärung beim Versicherungsnehmer, es sei denn, sie endet schon vorher.
8.5 Zahlt der Versicherer die Versicherungssumme oder nach §77 ADS den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös, so ist die Jahresprämie zu zahlen. Der noch nicht vorausbezahlte Teil der Jahresprämie ist ohne Abzug eines Rabattes zu bezahlen, jedoch unter Abzug von Rückgaben, auf die der Versicherungsnehmer Anspruch hat.
8.6 Der Versicherungsnehmer kann mit noch nicht fälligen Gegenforderungen gegen die Prämienforderung nur aufrechnen, falls der Versicherer schriftlich zustimmt; §16 Abs. 2 ADS wird insoweit aufgehoben.
Der Versicherer ist berechtigt, fällige Schäden gegen die nächste zu zahlende Prämienrate zu verrechnen.
Musterbedingungen