| Schiffsversicherung |
Schiffsversicherung: Versichern Sie Ihre Yacht, Ihr Schiff oder Ihre Flotte billiger durch einen Versicherungsmakler: Tanker, Bulker (Bulk Carrier), Massengut Frachter, Container, Fähren und Andere.DTV-Kaskoklauseln 1978/2004 abweichende Vereinbarungen sind möglich;
genau hier - Abweichung - beginnt dann schon die Arbeit des Versicherungsmaklers für See- und Schiffsversicherungen (Schiffskasko versicherung)...
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1 Verhältnis zu den ADS (Allgemeine Deutsche 3 Versicherungswert 4 Zubehör und Ausrüstung 5 Von Bord genommene Teile 6 Nebeninteressen 7 Fahrtgrenzen 8 Prämienzahlung 9 Führung – Mitversicherung 10 Stilliegen 11 Gefahränderung 12 Wechsel der Bereederung 13 Veräußerung 14 Gefährliche Ladung – Massengut 15 Gewalthandlungen 16 Kriegsgefahr 17 Beschlagnahme 18 Behördliche Maßnahme bei Gewässerverschmutzung
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19 Kernenergie 20 Maschinelle Einrichtungen 21 Abzugsfranchise 22 Eisschäden 23 Seetüchtigkeit 24 Sicherheitsleistung 25 Schadennachweis 26 Verzugsschaden 27 Abnutzung 28 „Neu für alt“ 29 Bodenanstrich 30 Tenderung 31 Verschollenheit 32 Rechtsübergang 33 Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur 34 Ersatz an Dritte 35 Große Haverei 36 Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung 37 Klassifikation / Flagge
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1 Verhältnis zu den ADS
Die DTV-Kaskoklauseln gehen den ADS voran.
2 Dauer der Versicherung
2.1 Die Versicherung beginnt und endet mit den angegebenen Daten. Dies gilt auch dann, wenn sich das Schiff im Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung im Sinne des § 68 ADS unterwegs befindet.
2.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch vor Ende der Versicherung ihre Verlängerung durch Erklärung gegenüber dem Versicherer bewirken, falls das Schiff bei Ende der Versicherung unterwegs ist und auf der Reise einen ersatzpflichtigen Schaden erleidet, der die Seetüchtigkeit beeinträchtigt. Die Verlängerung der Versicherung endet, sobald die Reparatur durchgeführt oder – wenn nicht unverzüglich repariert wird – der Schaden festgestellt ist.
3 Versicherungswert
Die Kaskotaxe gilt als Versicherungswert und umfasst das Schiff, die maschinellen Einrichtungen, das Zubehör und die Ausrüstung.
4 Zubehör und Ausrüstung
4.1 Zubehör ist mitversichert, auch wenn es nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist.
4.2 Die Ausrüstung ist gegen Teilschäden nur versichert, soweit diese durch Feuer oder Explosion verursacht werden.
5 Von Bord genommene Teile
Teile des versicherten Schiffs und seines Zubehörs, welche vorübergehend von Bord genommen werden, bleiben versichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung geht dieser Versicherung voran.
6 Nebeninteressen
6.1 Die für Rechnung des Reeders separat versicherten Summen auf Interesse und Ausrüstung und auf Fracht werden von Fall zu Fall vereinbart.
6.2 Im Falle des Totalverlustes kann der Versicherer verlangen, dass alle für Rechnung des Reeders bestehenden Nebeninteresse-Versicherungen angezeigt werden.
6.3 Sind höhere Beträge auf Nebeninteressen versichert als die in der Police vereinbarten, so leistet der Versicherer im Falle des Totalverlustes insoweit keinen Ersatz.
Musterbedingungen des GDV
Containerschiffe, Schiffsversicherung, Klauseln, Schiffskasko, Versicherung, Versicherungsbedingungen, Schiffe, Yacht, Tanker, Frachter, Frachtschiffe, Binnenschiffe, Schlepper, Seeschiff,
19 Kernenergie
20 Maschinelle Einrichtungen
21 Abzugsfranchise
22 Eisschäden
23 Seetüchtigkeit
24 Sicherheitsleistung
25 Schadennachweis
26 Verzugsschaden
27 Abnutzung
28 „Neu für alt“
29 Bodenanstrich
30 Tenderung
31 Verschollenheit
32 Rechtsübergang
33 Reparatur – Entschädigung ohne Reparatur
34 Ersatz an Dritte
35 Große Haverei
36 Ersatzleistung bei Bergung und Hilfeleistung
37 Klassifikation / Flagge